Neue Widerrufsbelehrung für Online-Shops

Das neue „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ begründet, dass  Online-Händler und Online-Shop-Betreiber erneut ihre Widerrufsbelehrung und ggf. auch ihre Rückgabebelehrung anpassen müssen.

Hauptaufgabe der Gesetzesänderungen war es, mehr Rechtsklarheit rund um Streitfragen zum „Nutzungswertersatz“ und „Wertminderung der Ware“ zu schaffen.

So ist es nach dem neuen Gesetz für einen Verkäufer nicht mehr möglich vom Käufer einen Nutzwertersatz einzufordern, solange der Käufer die Ware im üblichen Rahmen ausprobiert. Mehr noch, der Käufer darf die Ware auch dann ausprobieren, wenn dies im Einzelfall zu einem erheblichen Wertverlust führt, ohne dafür einen Nutzwertersatz leisten zu müssen. Prinzipiell darf der Käufer die Ware in gleichem Maße prüfen, wie es auch in einem Ladengeschäft möglich wäre. Damit stärkt das Gesetz weiter die Rechte der Verbraucher.

Durch das Gesetz ändern sich vorgeschriebene Inhalte der Widerrufsbelehrung. Deshalb wird allen Online-Shop-Betreibern empfohlen, ihre AGB anzupassen. Um aber wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt es sich die Mustervorlage zu nutzen und/oder die eigenen AGB direkt von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen.

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