Ziel von SEPA (Single Euro Payment Area) ist es, europaweit einen einheitlichen Zahlungsverkehrsraum zu schaffen. Euro-Zahlungen sollen somit vereinfacht, standardisiert und kostengünstig möglich werden. Die Umstellung zu dem einheitlichen Zahlungsverfahren erfolgt im Februar 2014. Was muss man als Online-Händler unternehmen, um in seinem Online-Shop weiterhin die Zahlungsoption „Lastschriftverfahren“ anbieten zu können? Im Folgenden werden wir Ihnen einige Tipps und Hinweise geben, worauf Sie bei der Umstellung achten müssen.
Die wichtigsten Änderungen:
- Dem Online-Händler muss die physikalische Unterschrift auf dem SEPA-Mandat (Lastschriftermächtigung) des Kunden vorliegen. Erst dann gilt die Lastschrift als autorisiert.
- Bankverbindungen setzen sich aus IBAN und BIC zusammen und nicht mehr wie bisher aus Kontonummer und Bankleitzahl.
- Eine Abbuchung muss dem Kontoinhaber 14 Tage vorher mit dem exakten Abbuchungstermin und dem Betrag angekündigt werden.
- Die Vorlagefrist von erstmaligen Lastschriften bei der Bank beträgt fünf Tage, nachfolgende Lastschriften müssen zwei Tage vor der Abbuchung bei der Bank eingereicht werden.
- Bei dem Verwendungszweck können 140 Zeichen verwendet werden, Umlaute sind nicht erlaubt.
- Jedes Unternehmen benötigt eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden kann.
- Das bisher für Zahlungsaufträge gebräuchliche DTA-Datenformat wird durch das XML-Zahlenformat nach ISO 20022 abgelöst.
Was Sie als Online-Händler beachten müssen:
- Die hinterlegten Kontodaten von Bestandskunden sind nicht mehr brauchbar. Sie müssen konvertiert werden.
- Schnittstellen zu Zahlungsanbietern oder Payment-Service-Providern müssen ebenso wie Zahlungsformulare und Check-Out-Prozesse aktualisiert werden.
- Weicht der Kontoinhaber vom Vertragspartner ab, muss es eine Kontaktmöglichkeit zum Kontoinhaber geben.
- Es ist immer empfehlenswert, rechtliche Beratung in Bezug auf die Informations- und Angabepflichten in Anspruch zu nehmen.
Die größte Schwierigkeit des neuen Zahlungsverfahrens liegt wohl darin, dass die physikalische Unterschrift des Zahlungspflichtigen vorliegen muss. Allerdings hat die Deutsche Kreditwirtschaft Anfang des Jahres in diesem Punkt eingelenkt. Nun heißt es in den Implementierungsfragen (Stand: Februar 2013) das „mehrere Möglichkeiten zulässig“ sind, um eine Lastschriftermächtigung zu autorisieren (beispielsweise auch eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Erklärung des Zahlers).
Wie gut sind Sie auf die Umstellung des Zahlungsverfahrens vorbereitet? Hier können Sie mithilfe eines kostenlosen Tests Ihre Kenntnisse zum Thema SEPA überprüfen.
Bildnachweis: Deutsche Bundesbank